Impressum
1. Vorstand:
Rainer Berg
Parkstr. 11
74081 Heilbronn
rainerberg@fizze.de
2. Vorstand:
Gerhard Heinrich
Eberlinstr. 2
74081 Heilbronn
Vroni.Heinrich@web.de
Kassier:
Inge Wehler
Ringstr. 9
74226 Nordheim
Inge@karl-wehler.de
Satzung
Ersetzt die Satzung vom 14.03.2009 per Entscheid der Mitgliederversammlung am 20.3.2025
Vorwort
Funktionsbezeichnungen in der Satzung und in den auf ihrer Grundlage erlassenen Ordnungen und Richtlinien erfolgen in der sprachlichen Grundform und sind stellvertretend für die weibliche und männliche Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen BOULE VOLEUSE HEILBRONN e.V. (BV Heilbronn) und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 74072 Heilbronn.
Die Postanschrift ist die des Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Leitbild des Vereins
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 3 Zweck des Vereins
Der BV Heilbronn ist ein sportlich-kulturell orientierter Verein, der die Pflege und Verbreitung des Boulespiels als Hauptzweck verfolgt, und zwar sowohl als Leistungs- und Wettkampfsport, als auch Breiten- und Freizeitsport. Dies schließt insbesondere die Organisation und Ausrichtung von Turnieren und Ligaspieltagen, sowie die Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Turnieren ein. Einnahmen aus Bewirtung bei Turnieren und Ligaspieltagen kommen ausschließlich dem Zweck des Vereins zugute.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder erkennen für sich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und deren Mitgliedsverbände an.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und durch eine Einzugsermächtigung für den Beitrag erreicht. Die Beitrittserklärung muss den Namen, Vornamen, Anschrift und das Geburtsdatum enthalten.
Bonität und Leumund eines Antragstellers sollten in Ordnung sein. Der Vorstand entscheidet über einen Neueintritt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft endet durch: Austrit
Der Austritt ist dem Vorstand bis Ende des 3. Quartals zum Jahresende schriftlich mitzuteilen.
Ausschließung
Wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen und/oder wegen unsportlichem Verhalten.
Wenn ein Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt.
Wegen Diebstahl oder Unterschlagung von Vereinseigentum bzw. Mitteln.
Tod
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus o. g. Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einer Geldleistung. Ferner wird aktive Mithilfe im Vereinsleben entsprechend der persönlichen Möglichkeiten erwartet.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr fällig, bis 31.03.
Bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
Bei Neuaufnahme ist der gesamte Jahresbeitrag fällig.
Lizenzgebühren für den Ligaspielbetrieb sind nicht in den Mitgliedsbeiträgen enthalten.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Kassenprüfer
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Vorsitzender, Stell. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer, 2 Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden vertreten.
Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 9 Vorstandswahlen
Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im ungeraden Jahr der 1. Vorsitzende. Im geraden Jahr der stellvertretende Vorsitzende, Kassier, Schriftführer und Beisitzer.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
Einberufung der Mitgliederversammlungen.
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
Aufstellung eines Jahresberichtes für jedes Geschäftsjahr.
Abschluss und Kündigung vonVerträgen.
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Entlastung des Kassiers
7. Satzungsänderungen
Anträge und Eingaben müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand, mit einer Frist von 4 Wochen, digital in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand unter Berücksichtigung der Anträge und Eingaben fest.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies auf Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder tun.
Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse darüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das Vermögen des Vereins geht nach Auflösung des Vereins, nach Deckung aller Verbindlichkeiten, an den „Boule, Boccia und Pétanque Verband Baden-Württemberg e.V.“, Alemannenstr. 21, 73433 Aalen, zum Zwecke der Jugendförderung.
Ersetzt die Satzung vom 14.03.2009 per Entscheid der Mitgliederversammlung am 20.3.2025
Vorwort
Funktionsbezeichnungen in der Satzung und in den auf ihrer Grundlage erlassenen Ordnungen und Richtlinien erfolgen in der sprachlichen Grundform und sind stellvertretend für die weibliche und männliche Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen BOULE VOLEUSE HEILBRONN e.V. (BV Heilbronn) und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 74072 Heilbronn.
Die Postanschrift ist die des Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Leitbild des Vereins
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 3 Zweck des Vereins
Der BV Heilbronn ist ein sportlich-kulturell orientierter Verein, der die Pflege und Verbreitung des Boulespiels als Hauptzweck verfolgt, und zwar sowohl als Leistungs- und Wettkampfsport, als auch Breiten- und Freizeitsport. Dies schließt insbesondere die Organisation und Ausrichtung von Turnieren und Ligaspieltagen, sowie die Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Turnieren ein. Einnahmen aus Bewirtung bei Turnieren und Ligaspieltagen kommen ausschließlich dem Zweck des Vereins zugute.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder erkennen für sich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und deren Mitgliedsverbände an.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und durch eine Einzugsermächtigung für den Beitrag erreicht. Die Beitrittserklärung muss den Namen, Vornamen, Anschrift und das Geburtsdatum enthalten.
Bonität und Leumund eines Antragstellers sollten in Ordnung sein. Der Vorstand entscheidet über einen Neueintritt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
die Mitgliedschaft endet durch: Austrit
Der Austritt ist dem Vorstand bis Ende des 3. Quartals zum Jahresende schriftlich mitzuteilen.
Ausschließung
Wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen und/oder wegen unsportlichem Verhalten.
Wenn ein Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt.
Wegen Diebstahl oder Unterschlagung von Vereinseigentum bzw. Mitteln.
Tod
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus o. g. Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einer Geldleistung. Ferner wird aktive Mithilfe im Vereinsleben entsprechend der persönlichen Möglichkeiten erwartet.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr fällig, bis 31.03.
Bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
Bei Neuaufnahme ist der gesamte Jahresbeitrag fällig.
Lizenzgebühren für den Ligaspielbetrieb sind nicht in den Mitgliedsbeiträgen enthalten.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Kassenprüfer
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
Vorsitzender, Stell. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer, 2 Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellv. Vorsitzenden vertreten.
Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 9 Vorstandswahlen
Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im ungeraden Jahr der 1. Vorsitzende. Im geraden Jahr der stellvertretende Vorsitzende, Kassier, Schriftführer und Beisitzer.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.
Einberufung der Mitgliederversammlungen.
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
Aufstellung eines Jahresberichtes für jedes Geschäftsjahr.
Abschluss und Kündigung vonVerträgen.
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Entlastung des Kassiers
7. Satzungsänderungen
Anträge und Eingaben müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand, mit einer Frist von 4 Wochen, digital in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand unter Berücksichtigung der Anträge und Eingaben fest.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies auf Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder tun.
Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse darüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das Vermögen des Vereins geht nach Auflösung des Vereins, nach Deckung aller Verbindlichkeiten, an den „Boule, Boccia und Pétanque Verband Baden-Württemberg e.V.“, Alemannenstr. 21, 73433 Aalen, zum Zwecke der Jugendförderung.
Rainer Berg
Parkstr. 11
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Telefon: 004917647695507
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